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   VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A   

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VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A (https://dejure.org/2022,54747)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A (https://dejure.org/2022,54747)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 1 K 3562/17.A (https://dejure.org/2022,54747)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 2; AsylG, § 3 Abs 3; AsylG, § 4 Abs 1; GG, Art 16a; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EURL 95/2011, Art 12 Abs 1; EURL 32/2013, Art 46
    Libanon: kein Flüchtlingsschutz für einen staatenlosen Palästinenser mit UNRWA-Flüchtlingsstatus; Rückkehr in den Libanon zumutbar und möglich

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • RG, 24.05.1919 - I 274/18

    1. Haftet die Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr für die Wahl eines von

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Insoweit wird auch auf die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22.12.2021 (- 1 K 274/18.A - S. 8 ff. der amtl. Umdrucks) verwiesen, wonach es diesbezüglich keine eindeutige Verwaltungspraxis der liba nesischen Behörden gebe und dass die jeweiligen Fälle individuell behandelt würden.

    Daraus folgt jedoch nicht, dass die Sicherheitslage so angespannt ist, dass faktisch für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Lage eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben besteht (s. zum Ganzen VG Chemnitz, Urt. v. 22.12.2021 - 1 K 274/18.A - S. 17 ff. des amtl. Umdrucks).

    noch hinsichtlich der sozioökonomischen Lage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Besonderen hinreichende Anhaltspunkte (VG Chemnitz, Urt. v. 22.12.2021 - 1 K 274/18.A - S. 22 des amtl. Umdrucks).

    Insbesondere spricht nichts dafür, dass der li banesische Staat allein oder - was die palästinensischen Flüchtlinge betrifft - das UNRWA die maßgebliche Verantwortung hierfür trüge (VG Chemnitz, Urt. v. 22.12.2021 - 1 K 274/18.A - S. 23 f. des amtl. Umdrucks).

    Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon geht das Gericht im Wesentlichen von den Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht vom 17.12.2021 (S. 22 ff.) und in seiner Auskunft vom 09.07.2021 an das Gericht sowie von den Erkenntnissen von ACCORD in seiner Anfragebeantwortung zur sozioökonomischen Lage für Libanes.innen ohne familiäre Verbindungen im Land bei einer Rückkehr: Wohnraum, medizinische Versor gung, Nahrungsmittelversorgung, soziale Unterstützung vom 29.06.2021 [a 1] und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Österreich) für den Libanon, Stand: 31.10.2021, aus (s. hierzu auch VG Chemnitz, Urt. v. 22.12.2021 - 1 K 274/18.A - S. 25 ff. des amtl. Umdrucks).

    Dafür gibt es auch ansonsten keine hinreichenden Anhaltspunkte (s. hierzu auch VG Chemnitz, Urt. v. 22.12.2021 - 1 K 274/18.A - S. 28 f. des amtl. Umdrucks).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 337/9; im Weiteren Qualifikati onsrichtlinie - QRL) aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 - JU- RIS, Rn. 44 und vom 19.12.2012 - C-364/11 - JURIS, Rn. 48).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Be zug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., JURIS, Rn. 67, 70 ff., 76 und v. 25.07.2018 - C-585/16 - JURIS, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 - JURIS, Rn.

    Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 14 Abs. 1 QRL erlischt die Flüchtlingseigenschaft und ist abzuerkennen bzw. zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 77).

    Die palästinensischen Flüchtlinge, de ren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Nr. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.12.2011 hervorgeht (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21/87 - NVwZ 1992, 676 [678]).

    Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Ein reichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn 15).

    freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Bei stand des Hilfswerks, um den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu beenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 49 ff. und vom 13.01.2021, a. a. O., Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 59 und v. 13.01.2021, a. a. O., Rn. 5 1, 69 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 17 f.).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Be zug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., JURIS, Rn. 67, 70 ff., 76 und v. 25.07.2018 - C-585/16 - JURIS, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 - JURIS, Rn.

    Daraus folgt, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden muss, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste (BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 11, 16, 24 f.; VG Potsdam, Urt. v. 18.06.2020 - 8 K 3961/17.A - JURIS, Rn. 24).

    Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Ein reichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn 15).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn er sich in keinem der Operationsgebiete des UN- RWA in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 59 und v. 13.01.2021, a. a. O., Rn. 5 1, 69 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 17 f.).

    ccc) Der Kläger wird im Libanon auch nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, weil er sich dort voraussichtlich nicht in einer Situation extremer materieller Not be finden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins besondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelen dung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu Art. 3 EMRK EuGH, Urt. v. 19.03.3019 - C-297/17 - JURIS, Rn. 89 ff. und - C 163/17 - JURIS, Rn 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - JURIS, Rn. 25 und Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 u. a. - JURIS, Rn. 21).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Von Letzterem ist auszugehen, wenn der Betroffene sich in jedem der Operationsgebiete unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychi sche Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zu diesem zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - JURIS, Rn. 89 ff. und - C-163/17 - JURIS, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - JURIS Rn. 12; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - JURIS, Rn. 25).

    ccc) Der Kläger wird im Libanon auch nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, weil er sich dort voraussichtlich nicht in einer Situation extremer materieller Not be finden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins besondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelen dung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu Art. 3 EMRK EuGH, Urt. v. 19.03.3019 - C-297/17 - JURIS, Rn. 89 ff. und - C 163/17 - JURIS, Rn 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - JURIS, Rn. 25 und Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 u. a. - JURIS, Rn. 21).

    Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind demnach nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 27.05.2008, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 02.05.1997, NVwZ 1998, 161; BVerwG, Urt. v. 13.06.2013, NVwZ 2013, 1167).

    Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 28.06.2011, a. a. O.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 31.01.2013, NVwZ 2013, 1167) macht deutlich, dass in den Fällen der vorliegenden Art ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind.

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Als ausreichender Nachweis der tat sächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UN- RWA anzusehen (EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 - JURIS, Rn. 51 f. und v. 13.01.2021 - C-507/19 - JURIS, Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, a. a. O.).

    freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Bei stand des Hilfswerks, um den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu beenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 49 ff. und vom 13.01.2021, a. a. O., Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 59 und v. 13.01.2021, a. a. O., Rn. 5 1, 69 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 17 f.).

    Dies hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 - (JURIS, Rn. 47, 53 f., 64 ff.) geklärt.

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - JURIS, Rn. 71), wenn sie ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, NVwZ 2011, 413; Urt. v. 28.06.2011, NVwZ 2012, 681).

    Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 28.06.2011, a. a. O.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 31.01.2013, NVwZ 2013, 1167) macht deutlich, dass in den Fällen der vorliegenden Art ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind.

    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urt. vom 28.06.2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Die palästinensischen Flüchtlinge, de ren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Nr. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.12.2011 hervorgeht (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21/87 - NVwZ 1992, 676 [678]).

    Als ausreichender Nachweis der tat sächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UN- RWA anzusehen (EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 - JURIS, Rn. 51 f. und v. 13.01.2021 - C-507/19 - JURIS, Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, a. a. O.).

    Vor diesem Hintergrund kann derzeit von einem dauerhaften Wegfall des UNRWA-Schutzes als Voraussetzung für die Anerken nung des Klägers als ipso facto Flüchtling (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - 1 C 21/87 - JURIS, Rn. 25) nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht nur bei dem UNRWA, sondern auch bei den libanesischen Behörden als pa lästinensischer Flüchtling registriert ist und somit die nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit der legalen Wiedereinreise in den Libanon hat.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O, Rn. 33).

    Er forderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder un menschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, NVwZ 2011, 51).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Dies ist aber nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19 - JURIS, Rn. 44).

    Bei dieser Gesamtbetrachtung sind u. a. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021, a. a. O., Rn. 43).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
    Von Letzterem ist auszugehen, wenn der Betroffene sich in jedem der Operationsgebiete unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychi sche Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zu diesem zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - JURIS, Rn. 89 ff. und - C-163/17 - JURIS, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - JURIS Rn. 12; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - JURIS, Rn. 25).

    ccc) Der Kläger wird im Libanon auch nicht unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, weil er sich dort voraussichtlich nicht in einer Situation extremer materieller Not be finden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins besondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelen dung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu Art. 3 EMRK EuGH, Urt. v. 19.03.3019 - C-297/17 - JURIS, Rn. 89 ff. und - C 163/17 - JURIS, Rn 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - JURIS, Rn. 25 und Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 u. a. - JURIS, Rn. 21).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 3 B 4.18

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • LSG Sachsen, 03.03.2021 - L 8 AY 8/20
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2004 - 13 A 1250/04

    Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17

    Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • EuGH, 13.11.1973 - 66/72
  • VG Potsdam, 18.06.2020 - 8 K 3961/17

    Libanon, Palästinenser, UNRWA, Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe,

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

  • VG Stuttgart, 22.02.2023 - A 7 K 5552/22

    Staatenloser, bei UNRWA registrierter Palästinenser; Rückkehrmöglichkeit in den

    Dem Gericht liegen gegenwärtig keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass es staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger grundsätzlich unmöglich wäre, wieder in den Libanon einzureisen (so auch VG München, Urteil vom 14.04.2022 - M 22 K 16.36503 -, juris Rn. 64 ff.; VG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 23 f.).

    Dies wäre in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2022 - 1 K 3562/17.A -, juris Rn. 34) zur Gewährung subsidiären Schutzes bei Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nur dann anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35).

  • VG Minden, 18.03.2022 - 1 K 662/18

    Ausreise, freiwillige Einsatzgebiet Flüchtlingsschutz "ipso facto" Libanon

    vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 25. Januar 2022 - 1 K 3562/17.A -, juris S. 22 f., mit weiteren Nachweisen; UNRWA, Syria, Lebanon and Jordan emergency appeal 2022, S. 31 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11598-3), 29. Juni 2021, S. 2, unter wörtlicher Wiedergabe eines Berichts des UNRWA von April 2021, und Anfragebeantwortung zum Libanon (A-11579-2), 29. Juni 2021, S. 4 f.
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